familie-im-garten

Patientenverfügung

Dank Patientenverfügung Behandlungsmassnahmen selbst bestimmen

In der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person anordnen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zulässt oder ablehnt.

Jede Person kann aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Eingriffs in die Lage geraten, sich nicht mehr zu den medizinischen Massnahmen äussern zu können. Die Patientenverfügung fördert die Selbstbestimmung und entlastet die Angehörigen, indem eine Wunschperson als Entscheidungsträger eingesetzt wird und diesem inhaltliche Vorgaben für die Entscheidungen (z. B. Organspende ja/nein und/oder lebenserhaltende Massnahmen ja/nein) mitgegeben werden können.

Das Original der Patientenverfügung kann physisch nicht bei Dritten hinterlegt werden, sondern ist zu Hause an einem sicheren Ort aufzubewahren. Der Hausarzt kann jedoch mit einer Kopie bedient werden. Weiter wird empfohlen, eine Hinweiskarte mit der Angabe des Aufbewahrungsorts im Portemonnaie zu tragen.

Jede Person, die urteilsfähig ist, kann eine Patientenverfügung errichten. Eingesetzt werden kann jede natürliche Person (inklusive allfälliger Ersatzpersonen).

Es entscheidet die Person gemäss der gesetzlichen Kaskadenordnung, wobei diese jeweilige Person inhaltlich selber abwägen und entscheiden muss. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn diese Person die Vorstellungen und Wünsche der betroffenen Person nicht kennt. Eine Patientenverfügung würde die Angehörigen entlasten.

Sind Sie interessiert an unseren Leistungen?
person-in-businesskleidung
Jasmin Felder
Mandatsleiterin
Rechtsanwältin