Patientenverfügung

Dank Patientenverfügung Behandlungsmassnahmen selbst bestimmen

In der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person anordnen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zulässt oder ablehnt.

Es kann durch einen Unfall oder einen medizinischen Eingriff passieren, dass Sie sich nicht mehr zu den medizinischen Massnahmen äussern können. Mit der Patientenverfügung kommunizieren Sie Ihre Selbstbestimmung und entlasten Ihre Angehörigen. Sie setzen eine Wunschperson als Entscheidungsträger ein und geben dieser inhaltliche Vorgaben für die Entscheidungen (z. B. Organspende ja/nein und/oder lebenserhaltende Massnahmen ja/nein) mit.

Das Original der Patientenverfügung ist bei Ihnen zu Hause an einem sicheren Ort aufzubewahren. Sie können Ihrem Hausarzt eine Kopie aushändigen. Bewahren Sie in Ihrem Portemonnaie eine Hinweiskarte mit der Angabe des Aufbewahrungsorts auf.

Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie eine Patientenverfügung errichten. Als Vertrauensperson kann jede natürliche Person eingesetzt werden. Setzen Sie auch eine oder mehrere Ersatzpersonen ein.

Die gesetzliche Kaskadenordnung legt fest, welche Person entscheidet. Diese Person muss selber abwägen und Entscheidungen für Sie treffen. Das ist dann problematisch, wenn sie Ihre Vorstellungen und Wünsche nicht kennt. Eine Patientenverfügung entlastet Ihre Angehörigen.

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Jasmin Felder
Mandatsleiterin
Rechtsanwältin