Zinsanpassungen per 01. Januar 2024 – Folgen für Steuerzahlungen

Aufgrund der allgemeinen Erhöhung des Zinsniveaus haben nun auch die Zentralschweizer Kantone sowie der Bund die Zinssätze für Steuerzahlungen deutlich angepasst.

Wer die Steuern frühzeitig entrichtet oder ausreichend Akonto-Zahlungen leistet, profitiert künftig wieder von einer Verzinsung. Hingegen steigen auch die Zinssätze bei Verzug und zu tief entrichteten Steuern. Nachfolgend wird aufgezeigt, was es dabei zu beachten gilt.

Für die Steuerzahlungen gilt es, drei Zinssätze zu unterscheiden. Im Grundsatz spricht man dabei vom Vorauszahlungszins, dem positiven und negativen Ausgleichszins sowie dem Verzugszins. Ab 1. Januar 2024 zeigt sich die Zinssituation in den Zentralschweizer Kantonen wie folgt (siehe Tabelle 1).

Vorauszahlungszins

Dieser Zinssatz kommt für sämtliche Steuerzahlungen zur Anwendung, welche vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden. Im Kanton Luzern erhalten Steuerpflichtige üblicherweise im Frühjahr eine provisorische Rechnung zur Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres. Der allgemeine Fälligkeitstermin für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Luzern ist jeweils am 31. Dezember. Sämtliche Akonto-Zahlungen während des Jahres werden bis zur Fälligkeit mit dem Vorauszahlungszins zu Gunsten der Steuerpflichtigen verzinst (siehe Tabelle 2).

Ausgleichszinsen

Mit dem Ausgleichszins soll die allfällige Differenz zwischen der provisorischen Steuerzahlung und der definitiven Steuerbelastung verzinst werden. Fällt die definitive Schlussrechnung tiefer aus als die entrichteten Akonto-Zahlungen, profitieren die Steuerpflichtigen von einer Verzinsung ab dem 1. Januar bis zur Verfügung der definitiven Schlussrechnung (positiver Ausgleichszins). Fällt die Schlussrechnung hingegen höher aus, erfolgt eine Verzinsung zulasten der Steuerpflichtigen (negativer Ausgleichszins, siehe Tabelle 3).

Verzugszinsen

Wird die definitive Rechnung nicht innert 30 Tagen beglichen, wird auf dem ausstehenden Steuerbetrag ein Verzugszins ab dem Folgetag erhoben  (siehe Tabelle 4).

Empfehlung

Aufgrund der Zinserhöhungen empfiehlt es sich, die Akonto-Zahlungen für die noch provisorischen Steuerjahre der voraussichtlichen Steuerbelastung anzugleichen. Gegebenenfalls sind hierzu die provisorischen Steuerrechnungen entsprechend anzupassen. Damit können unnötige Zinsbelastungen vermieden werden. Zudem können sich ab dem Steuerjahr 2024 die frühzeitige Begleichung der provisorischen Steuerrechnungen wieder lohnen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Steuerplanung.

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Simon Meierhans
Verantwortlicher Produkte und Prozesse Unternehmensberatung
Dipl. Steuerexperte, CAS Financial Transactions, Treuhänder mit eidg. Fachausweis