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Vorsorgeauftrag

Teilen Sie Ihren Willen mittels Vorsorgeauftrag mit

Der Vorsorgeauftrag hält fest, wie geschäftliche und private Verpflichtungen einer Person bei vorübergehender oder dauernder Urteilsunfähigkeit geregelt werden.

Der Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Instrument, welches einer Person ermöglicht, im Voraus festzulegen, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln soll, falls Sie infolge Urteilsunfähigkeit dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Er dient dazu, die eigenen Wünsche und Bedürfnisse zu wahren und eine Wunschperson mit der Vertretung zu betrauen.

Sie benötigen diesen für den Fall einer dauernden Urteilsunfähigkeit, sei es aufgrund eines Unfalls (z. B. Koma) oder einer Krankheit (z. B. Demenz).

Jede natürliche Person, die handlungsfähig ist, kann einen Vorsorgeauftrag errichten. Für die Personensorge können nur natürliche Personen eingesetzt werden, für die Vermögenssorge natürliche und/oder juristische Personen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird einen Beistand einsetzen (müssen), welcher die urteilsunfähige Person zu vertreten hat. Als Beistand kann dabei nicht nur ein Angehöriger, sondern auch eine fremde Person (Berufsbeistand) eingesetzt werden. Der Beistand muss der KESB gegenüber regelmässig Rechenschaft ablegen und für gewisse Geschäfte sogar deren Zustimmung einholen. Die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens kann somit unter Umständen ebenfalls stark eingeschränkt sein.

Der Vorsorgeauftrag muss entweder durch einen Notar öffentlich beurkundet oder von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden.

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Roger Steiner
Mandatsleiter
Rechtsanwalt, Inhaber des luzernischen Notariatspatents