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Beurteilung Grundsteuern

Beurteilung Grundsteuern als Basis zur Steueroptimierung

Bei der Beurteilung der Grundsteuern können wir feststellen, ob Steuereinsparungen für Sie noch möglich und realisierbar sind.

Beim Verkauf einer Immobilie wird ein allfälliger Wertzuwachsgewinn mit der Grundstücksgewinnsteuer abgerechnet. Ist die Immobilie dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, müssen zudem die Einkommenssteuern sowie die Sozialversicherungsabgaben mitberücksichtigt werden. Zusätzlich gilt es, abhängig vom zuständigen Kanton eine allfällige Handänderungssteuer für Käufer und/oder Verkäufer zu beachten. 

In der Regel unterliegt die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und den Anlagekosten der Grundstückgewinn- und/oder Einkommenssteuer. Als Anlagekosten gelten insbesondere der damalige Kaufpreis sowie sämtliche wertvermehrenden Investitionen, welche in die Liegenschaft getätigt wurden. Eine allfällige Handänderungssteuer berechnet sich in der Regel vom Verkaufspreis.

Der Eigenmietwert stellt faktisch einen fiktiven Mietertrag dar. Dieser wird dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet und unterliegt somit der Einkommenssteuer. Für die Vermögenssteuer legen die meisten Kantone einen amtlichen Steuerwert (Katasterwert im Kanton Luzern) für die Liegenschaften fest. Auf dem Steuerwert abzüglich der Hypotheken wird die Vermögenssteuer erhoben.

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Severin Ottiger
Mandatsleiter
Dipl. Steuerexperte, Treuhänder mit eidg. Fachausweis