Vorsorgeauftrag

Teilen Sie Ihren Willen mittels Vorsorgeauftrag mit

Der Vorsorgeauftrag hält fest, wie geschäftliche und private Verpflichtungen einer Person bei vorübergehender oder dauernder Urteilsunfähigkeit geregelt werden.

Mit dem Vorsorgeauftrag legen Sie im Voraus fest, wer Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regeln kann, falls Sie infolge Urteilsunfähigkeit durch Krankheit (z. B. Demenz) oder Unfall (z. B. Koma) dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Er ist ein rechtliches Instrument und dient dazu, Ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse zu wahren und Ihre Wunschperson mit der Vertretung Ihrer Angelegenheiten zu betrauen.

Sie, sofern Sie handlungsfähig sind, wie auch jede andere natürliche Person, können einen Vorsorgeauftrag verfassen. Für die Vertretung Ihrer Personensorge können Sie nur natürliche Personen, für die Vermögenssorge natürliche und/oder juristische Personen einsetzen.

Um eine urteilsunfähige Person zu vertreten, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand einsetzen (müssen). Als Beistand kann nebst einem Angehörigen auch eine fremde Person (Berufsbeistand) eingesetzt werden. Der Beistand ist verpflichtet, der KESB regelmässig Rechenschaft abzulegen und muss für gewisse Geschäfte sogar deren Zustimmung einholen.

Sie können den Vorsorgeauftrag durch einen Notar verfassen und öffentlich beurkunden lassen oder ihn von A bis Z von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen.

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Roger Steiner
Mandatsleiter
Rechtsanwalt, Inhaber des luzernischen Notariatspatents