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Mit- und Stockwerkeigentum

Die Vor- und Nachteile von Mit- und Stockwerkeigentum

Bei Mit- und Stockwerkeigentum sind mehrere Parteien involviert und Entscheidungsträger. Wir führen die Verwaltung effizient und vermitteln bei Fragen zwischen den Parteien.

Das Treppenhaus gehört allen Stockwerkeigentümern der Gemeinschaft. Räume können nur im Sonderrecht sein, wenn sie folgende Eigenschaften aufweisen:

  • räumliche Abgeschlossenheit (auf allen vier Seiten)
  • wirtschaftliche Einheit (eigenständige Funktion aufweisen, z. B. als Wohnung, Gewerberaum)
  • eigener Zugang (muss von gemeinschaftlichen Teilen (z. B. Treppenhaus) direkt erreichbar sein)

Bei grosszyklischen Sanierungsmassnahmen sollte entsprechend Kapital im Erneuerungsfonds vorhanden sein. Somit können je nach dem die gesamten Sanierungskosten über den Erneuerungsfonds finanziert werden. Deshalb ist auch die jährliche Einzahlung in den Erneuerungsfonds so wichtig. Ist zu wenig Kapital vorhanden, müssen die Stockwerkeigentümer die Sanierung aus der eigenen Tasche bezahlen.

Die Versammlung ist nach Gesetz beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte der Wertquoten halten, anwesend oder vertreten sind. Ein Antrag sollte schriftlich verfasst und vorzugsweise begründet werden. Für Investitionen sind des Weiteren Offerten beizulegen, damit die Versammlung über eine finanzielle Ausgabe abstimmen kann.

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Emanuel Käch
Stv. Leiter Geschäftsbereich Immobilien, Leiter Immobilienbewirtschaftung
Dipl. Immobilien-Treuhänder, Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis, Immobilienvermarkter mit eidg. Fachausweis