Altersvorsorge optimieren und Steuern sparen

Mit der richtigen Vorsorgestrategie lässt sich nicht nur die finanzielle Absicherung im Alter stärken, sondern auch die Steuerbelastung spürbar reduzieren.

Mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse und gezielten Einzahlungen in die Säule 3a lässt sich nicht nur die finanzielle Vorsorge verbessern, sondern auch die Steuerbelastung reduzieren. Entscheidend sind eine frühzeitige Planung und die richtige Strategie. Nachstehend wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten bestehen und worauf besonders zu achten ist.

Welche steuerlichen Vorteile bietet ein Einkauf in die Pensionskasse?

Das 3 Säulen Konzept ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert. So sollen die Leistungen der 1. Säule (AHV) zusammen mit der 2. Säule (Pensionskasse) 60 bis 70 Prozent des gewohnten Lebensstandards nach der Pensionierung sicherstellen. Die 3. Säule, die private Vorsorge, soll zusätzliche Ausgaben decken.

Die AHV benötigt dringend Geld, um die Renten langfristig sicherzustellen. AHV 2030 zielt darauf ab, die Alters- und Hinterlassenenversicherung für den Zeitraum 2030 bis 2040 finanziell zu stabilisieren und an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Vernehmlassung wurde im September 2026 beendet und der Bundesrat hat den Entwurf an das Eidgenössische Parlament überwiesen. Dieser wird im National- und Ständerat voraussichtlich im ersten Halbjahr 2027 behandelt.

Auch die Pensionskassen senken aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung die Umwandlungssätze, was tiefere Renten zur Folge hat. Wie stellen wir also sicher, dass unsere Altersvorsorge keine finanziellen Einbussen erleidet?

Eine Möglichkeit sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Sie verbessern die Altersleistungen und generieren zudem erhebliche Steuervorteile. Um die Steuerprogression über mehrere Jahre zu brechen, empfiehlt es sich, die Einkäufe auf mehrere Jahre zu verteilen.

Bevor Einkäufe vorgenommen werden, sind folgende Punkte zu beachten:

Vorbezüge für Wohneigentum
Sofern Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt wurden (WEF-Vorbezug), werden Einkäufe steuerlich erst wieder zum Abzug zugelassen, wenn die Vorbezüge vollständig zurückbezahlt sind. Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs werden die seinerzeit bezahlten Steuern auf dem Kapitalbezug auf Antrag zinslos zurückerstattet. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach Wiedereinzahlung (Art. 83a, Abs. 3 BVG).

Sperrfrist von drei Jahren beim Kapitalbezug 
Wurden Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, bleibt das gesamte Kapital für drei Jahre seit dem letzten Einkauf gesperrt. Freiwillige Einzahlungen müssen daher bis maximal drei Jahre vor einer (Früh-) Pensionierung erfolgen. Wird ein Rentenbezug gewünscht, können dagegen Einkäufe bis kurz vor der Pensionierung vorgenommen werden. Wird das eingekaufte Kapital später auch wieder in Kapitalform bezogen, resultiert generell bei hohem Vorsorgekapital ein höherer Steuervorteil.

Wie «gesund» ist die Pensionskasse
Eine Unterdeckung der Pensionskasse kann Folgen für den freiwilligen Einkauf mit sich bringen. Es könnte sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt nur das Kapital in Höhe des Deckungsgrades ausbezahlt wird oder, dass der schlechte Deckungsgrad eine tiefere- oder gar Nullverzinsung zur Folge hat. Wichtig: Deckungsgrad und Verzinsung der Pensionskasse regelmässig und vor einem geplanten Einkauf prüfen.

Rückgewähr im Todesfall vor Pensionierung
Vor einem Einkauf ist unbedingt zu prüfen, ob die volle Rückgewähr versichert ist. Das heisst, die freiwilligen Einkäufe werden im Todesfall zu 100 Prozent an die Hinterbliebenen zurückerstattet. Ist die Rückgewähr nicht versichert, kann es sein, dass im Todesfall vor der Pensionierung die Einkäufe bei der Pensionskasse bleiben.

Einmal eingebrachtes Kapital bleibt in der Pensionskasse. Das Kapital kann nur in folgenden Fällen vor der Pensionierung bezogen werden:

  • Amortisation und/oder Renovation des dauernd selbstgenutzten Eigenheims
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
  • Definitive Ausreise ins Ausland (Einschränkungen innerhalb EU/EFTA Raum). In jedem Fall gilt auch hier die Sperrfrist von drei Jahren seit dem letzten Einkauf.

Steuerfolgen bei Bezug von Vorsorgeguthaben
Solange die Gelder bei der Pensionskasse, auf einem Freizügigkeitskonto oder auf dem Säule 3a Konto verleiben, sind diese steuerfrei. Zum Zeitpunkt der Auszahlung sind die Renten der Pensionskasse zusammen mit jenen der AHV zu 100 Prozent im Einkommen steuerbar.

In Kapitalform bezogene Vorsorgegelder werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Mehrere Kapitalbezüge im gleichen Jahr werden für die Besteuerung zusammengerechnet. Deshalb ist darauf zu achten, die Gelder aus Vorsorge gestaffelt zu beziehen und die Auszahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Auch Gelder von Ehegatten, welche im gleichen Jahr zur Auszahlung kommen, werden bis zur Einführung der Individualbesteuerung 2032 für die Besteuerung zusammengerechnet.

Bei einer Teilpensionierung (Reduktion Pensum und Erwerbseinkommen) kann im Umfang der Teilpension ein Teilkapitalbezug aus der Pensionskasse gemacht werden. Die Steuerbehörden lassen i. d. R. drei Pensionsschritte zu. Durch die Teil-Kapitalbezüge lässt sich die Steuerprogression brechen. Es darf jedoch nicht nur die steuerliche Seite betrachtet werden. Der Zins- und Zinseszinseffekt sowie die Sparbeiträge in den letzten Jahren vor Pensionierung sollten nicht unterschätzt werden und sind oft höher als eine allfällige Steuerersparnis durch einen Teilkapitalbezug.

Eine langfristige Planung für den Einkauf und eine Strategie für den Bezug der Vorsorgegelder ist unerlässlich. Der Einzelfall ist individuell zu prüfen, wobei insbesondere auch die kantonalen Unterschiede zu beachten sind.

Wissenswertes zur Säule 3a

Wie in der Pensionskasse kann auch in der Säule 3a steuerbegünstigt Alterskapital angespart werden. Allen erwerbstätigen Personen, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen und jenen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, steht die Säule 3a offen. Wird eine Versicherungslösung gewählt, können die Risiken Tod und Invalidität separat versichert oder mit einem Sparanteil kombiniert werden.

Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, darf derzeit jährlich maximal 7'258 Franken einbezahlen. Ohne Anschluss an eine Pensionskasse (z. B. Selbständigerwerbende) dürfen jährlich 20 Prozent vom Erwerbseinkommen, maximal jedoch 36'288 Franken in die Säule 3a einzahlen.

Es sind mehrere Konten erlaubt. Dies macht Sinn, damit die Auszahlung gestaffelt erfolgen und die Steuerprogression gesenkt werden kann. Im Kanton Luzern empfiehlt sich die Eröffnung eines neuen Vorsorgekontos ab einem Betrag von rund 40'000 bis 50'000 Franken. In anderen Kantonen kann sich diese Grenze verschieben. Bereits bestehende Guthaben auf einem Vorsorgekonto können nachträglich nicht gesplittet werden, um bei der Auszahlung von der Brechung der Steuerprogression zu profitieren. 

Eine Einzahlung im gleichen Jahr, in welchem ein Bezug aus der Säule 3a erfolgt, ist abzugsfähig, sofern ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden ist.

Beiträge an die Säule 3a können bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, jedoch maximal bis zumvollendeten 70. Altersjahr geleistet werden. Der Freibetrag für AHV-Altersrentner von 16'800 Franken pro Jahr gilt dabei als AHV-pflichtiges Einkommen. Es ist erlaubt, im Pensionierungsjahr noch den vollen Betrag einzuzahlen (vorausgesetzt, dieser übersteigt das Einkommen nicht) und diesen dann im gleichen Jahr zu beziehen.

Vorsorgegelder 3a können aus den folgenden Gründen vorzeitig bezogen werden:

  • Bezug einer ganzen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, wenn das Invaliditätsrisiko nicht anderweitig versichert ist.
  • Für den steuerneutralen Einkauf in die Pensionskasse oder eine andere anerkannte Vorsorgeform.
  • Wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
  • Für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf.
  • Beteiligung am Wohneigentum zum Eigenbedarf.
  • Rückzahlung von Hypothekardarlehen von selbstbewohnten Liegenschaften (kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden).


Ein Bezug der Vorsorgegelder der Säule 3a ist ab Alter 60 möglich. Die Gelder (immer gesamtes Vorsorgekonto resp. Vorsorgepolice auf einmal) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65 bezogen werden. Sollte die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt werden, kann der Bezug bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden, längstens aber bis Alter 70. Alle im selben Jahr bezogenen Vorsorgegelder eines Ehepaares werden zusammengerechnet und getrennt vom Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert.

Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2025 die Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a eingeführt. Dank der neuen Regelung können Beitragslücken der letzten zehn Jahre durch nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a geschlossen werden. Diese Einkäufe sind steuerlich abzugsfähig und werden zusätzlich zu den regulären Jahresbeiträgen geleistet.

Eine Beitragslücke ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zulässigen Jahresbeitrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag. Voraussetzung für die Einzahlung in die Säule 3a ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz. Besteht in einem Jahr kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, entsteht in diesem Jahr keine Beitragslücke, da der zulässige Jahresbeitrag null Franken beträgt.

Die maximale Einkaufssumme pro Jahr ist auf den Betrag der «kleinen» Säule 3a von derzeit 7'258 Franken beschränkt. Dies gilt auch für Selbständigerwerbende.

Die Schliessung einer Jahresbeitragslücke kann nur durch einen einmaligen Einkauf erfolgen. Eine einzelne Jahresbeitragslücke kann nicht durch mehrere Jahreseinkäufe geschlossen werden. Hingegen lassen sich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken mit einem Einkauf schliessen.

Im Gegensatz zum ordentlichen Jahresbeitrag muss der Einkauf in die Säule 3a vorgängig bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt werden. Sind die Voraussetzungen für einen Einkauf erfüllt, genehmigt die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf. Da die Administration einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es wichtig, rechtzeitig zu handeln.

So funktioniert der Einkauf

  1. Beitragslücken prüfen: Die Differenz zwischen den möglichen und den tatsächlich geleisteten Beiträgen der letzten zehn Jahre berechnen.
  2. Einkauf beantragen: Die Bankstiftung oder Versicherungseinrichtung kontaktieren und den Antrag einreichen. Ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Jahre, für die ein Einkauf erfolgen soll, ist erforderlich.
  3. Steuervorteile nutzen: Ein Einkauf reduziert das steuerbare Einkommen.

 
Wichtige Einschränkungen

  • Einkäufe sind nur möglich, wenn der laufende Jahresbeitrag vollständig bezahlt ist.
  • Ein Bezug von Altersleistungen aus der Säule 3a schliesst spätere Einkäufe aus.
  • Beitragslücken vor 2025 können nicht geschlossen werden.

 
Ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a ist somit erstmals im Jahr 2026 (zur Schliessung der Beitragslücke 2025) möglich.

Steuerplanerische Massnahmen
In gewissen Lebenssituationen kann es aus steuerplanerischer Sicht sinnvoll sein, bewusst eine Beitragslücke zu schaffen und sich später in die Säule 3a einzukaufen. Zum Beispiel bei einem bevorstehenden Wohnsitzwechsel in eine Gemeinde/Kanton mit einem höheren Steuersatz. Zudem kann vom Progressionseffekt profitiert werden, wenn das steuerbare Einkommen im nächsten Jahr deutlich höher ausfällt als im laufenden Jahr. Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein, zum Beispiel wegen Weiterbildung, unbezahltem Urlaub, grösserem Liegenschaftsunterhalt oder Pensumerhöhung. Die steuerlichen Auswirkungen sind im Einzelfall zu prüfen. Aufgrund des maximalen Einkaufsbetrags pro Jahr von 7'258 Franken (Stand 2026) hält sich der Steuerspareffekt jedoch in Grenzen.

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Maria Kurmann
Leiterin Fachbereiche Treuhand, Leiterin Treuhand Willisau, Leiterin Lohn- und Personalwesen, Mitglied der Geschäftsleitung
Dipl. Sozialversicherungsexpertin, Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis