Photovoltaik-Anlage – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Die Installation einer Photovoltaik-Anlage (PVA) sowie die Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) hat für Liegenschaftsbesitzer an Attraktivität gewonnen.

Einerseits sind die Strompreise stark gestiegen und andererseits werden PVA durch Fördergelder unterstützt. Auch durch die Annahme des Klima- und Innovationsgesetzes (KIG) hat das Stimmvolk bestätigt, dass man die Energieabhängigkeit vom Ausland verkleinern und den Klimaschutz stärken soll.

Gründung ZEV und vertragliche Absicherung

Die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom und damit die Gründung eines ZEV muss dem Verteilnetzbetreiber (VNB) mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt werden. Diesem Schritt vorausgehen sollte eine gründliche Potentialabschätzung für die betroffene Liegenschaft.

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wird die Gründung eines ZEV idealerweise bereits vor Abverkauf der Einheiten durch den Bauherrn im Stockwerkeigentümerreglement festgehalten. Bei einem Verkauf der Einheiten sind die Käufer an das Reglement gebunden und werden daher automatisch zu ZEV-Teilnehmenden.

Bei Mietliegenschaften, in welchen der Vermieter den Mietern den Solarstrom als Nebenkosten weiterverrechnen möchte, wird empfohlen, die Bedingungen und die Teilnahme am ZEV im Mietvertrag festzulegen. Wenn im Bestandsbau durch den Vermieter ein ZEV gegründet wird, ist das Einverständnis aller Mieter zur Teilnahme am Eigenverbrauch einzuholen und ein entsprechender Nachtrag zum Mietvertrag zu erstellen. Will der Vermieter die wertvermehrende Leistung aufgrund der Installation der PVA dem Mieter durch Erhöhung des Nettomietzinses weitergeben, muss die Mietzinserhöhung mit dem amtlichen Formular angezeigt werden.

Stromzähler und Abrechnung

Für die korrekte Abrechnung des Solarstroms sowie des Stroms vom Elektrizitätswerk pro Einheit werden sogenannte Smart Meter eingebaut. Für den bezogenen Strom des Elektrizitätswerks bezahlt der Endnutzer den effektiven Strompreis und für den Solarstrom einen vom ZEV-Vertreter festgelegten Preis.

Bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zu beachten, dass die Gutschrift aus der Rücklieferung des Stroms ins Stromnetz nicht vom bezogenen Strom des Elektrizitätswerks in Abzug gebracht wird, sondern, dass die Gutschrift im gleichen Verhältnis verteilt wird, wie die Anlage finanziert wurde, in der Regel nach Wertquoten. Anstatt der effektiven Auszahlung empfiehlt sich auch die Einspeisung der Gutschrift in einen gemeinsamen Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Festlegung Solar-Strompreis

Für den produzierten Solarstrom muss nicht zwingend ein Preis festgelegt werden. Gerade bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, bei welcher die Eigentümer der PVA sowie die ZEV-Teilnehmende identisch sind, kann eine solche Handhabung Sinn machen, um den Abrechnungsaufwand zu minimieren. Denn es ist zu beachten, dass die Abrechnung des Solarstroms sowie des Stroms des Elektrizitätswerks pro Einheit durch einen externen Dienstleister mit relativ hohen jährlichen Kosten verbunden ist.

Gerade bei vermieteten Einheiten müsste der Vermieter und Miteigentümer der PVA allerdings daran interessiert sein, den Solarstrom dem Endnutzer zu verkaufen und somit einen Preis für den Solarstrom festzulegen. Für die Festlegung des Solar-Strompreises bei vermieteten Einheiten kommt Art. 16 EnV zur Anwendung, welcher seit 1. Januar 2023 folgende Bestimmungen vorsieht:

Dem ZEV-Teilnehmenden darf pauschal maximal 80 Prozent des Standardstromproduktes des externen Elektrizitätswerkes in Rechnung gestellt werden. In diesen 80 Prozent sind zudem Aufwendungen für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung enthalten. Alternativ zur pauschalen Variante kann der Grundeigentümer dem Mieter seine effektiven Kosten in Rechnung stellen. Diese dürfen allerdings die Kosten des externen Standardproduktes nicht übersteigen. Sofern die internen effektiven Kosten unter dem externen Standardprodukt liegen, kann die Hälfte der Einsparungen den Mietern zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Quellen: 
Energie Schweiz, Leitfaden Eigenverbrauch, Version 3.0, Mai 2023
ewz, Solarstrom im Eigenverbrauch, Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch als Schlüssel für wirtschaftliche Photovoltaikanlagen

Wünschen Sie weitere Informationen?
Lucia Roos
Verantwortliche Immobilienmanagement Niederlassungen Schüpfheim und Willisau
Dipl. Immobilien-Treuhänderin, BSc FH in Business Administration