Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Gewerbe-Treuhand AG (Gewerbe-Treuhand) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, Schweiz.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf alle an die Gewerbe-Treuhand erteilten Aufträge und auf jedes Rechtsverhältnis anwendbar, welches sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ergibt, einschliesslich aller Folgeinstruktionen oder -aufträge durch die Klientschaft. Ausgenommen sind die Dienstleistungen der Gewerbe-Treuhand im Zusammenhang mit Abacus, für welche die separaten "Nutzungsbedingungen über die Software-as-a-Service-Leistungen" gelten.

Diese AGB sind nur insoweit anwendbar, als die Gewerbe-Treuhand mit der Klientschaft nichts anderes vereinbart hat (z. B. in einer Mandatsvereinbarung oder den allgemeinen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen der Gewerbe-Treuhand bei Benutzung von Microsoft Cloud Diensten). Im Falle von Widersprüchen zwischen der Mandatsvereinbarung, den allgemeinen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen der Gewerbe-Treuhand bei Benutzung von Microsoft Cloud Diensten, diesen AGB und einer durch die Klientschaft erteilten Vollmacht sollen die Dokumente in der vorgenannten Reihenfolge massgeblich sein.
 

2. Mandatsverhältnis und Instruktionen

Jedem Mandatsverhältnis zwischen der Gewerbe-Treuhand und der Klientschaft muss eine diesbezüglich ausdrückliche Zustimmung der Gewerbe-Treuhand zu Grunde liegen.

Jedes Mandatsverhältnis gilt als mit der Gewerbe-Treuhand geschlossen, auch wenn die Klientschaft ausdrücklich oder implizit beabsichtigt, dass das Mandatsverhältnis mit einer bestimmten Person abgewickelt wird. Dies gilt insbesondere auch dann – jedoch nicht begrenzt darauf – wenn eine Vollmacht zugunsten einer bestimmten Person ausgestellt wird.

Die Gewerbe-Treuhand nimmt Instruktionen von der Klientschaft oder den von ihr dafür bezeichneten Personen entgegen. Die Klientschaft stimmt zu, dass die Gewerbe-Treuhand berechtigt ist, sich auf Instruktionen von solchen Personen zu verlassen.

Die Klientschaft gewährleistet, dass die Gewerbe-Treuhand alle sachdienlichen Informationen erhält, die die Gewerbe-Treuhand benötigt, um das Mandat zu erfüllen oder welche für die zeitgerechte Erfüllung des Mandates erforderlich sind. Ohne ausdrückliche anderslautende Anweisung wird die Gewerbe-Treuhand die Informationen, welche sie von der Klientschaft oder anderen für die Klientschaft handelnden Personen erhält, nicht verifizieren oder überprüfen. Die Klientschaft anerkennt, dass die Gewerbe-Treuhand sich bei der Erfüllung des Mandates auf solche Informationen verlassen darf.

Falls die Gewerbe-Treuhand für dieselbe Klientschaft in verschiedenen Angelegenheiten tätig ist, sollte die Klientschaft nicht davon ausgehen, dass Informationen, welche einer Person in einer bestimmten Angelegenheit kommuniziert wurden, auch an andere Personen, welche in einer anderen Angelegenheit beschäftigt sind, weitergegeben werden. Die Klientschaft ist also gehalten, alle Informationen, welche für eine Angelegenheit von Bedeutung sind, direkt der entsprechenden Ansprechperson mitzuteilen.

Terminangaben gelten als Zielsetzungen, soweit nicht ausdrücklich verbindliche Termine vereinbart sind.
 

3. Honorar und Rechnungsstellung

3.1. Stundensätze

Wenn nichts anderes vereinbart ist, stimmt die Klientschaft zu, dass die Gewerbe-Treuhand ihre Leistungen nach aufgewendeter Zeit in Rechnung stellt. Die Gewerbe-Treuhand verrechnet alle im Beratungsumfang des Mandates erbrachten Leistungen, einschliesslich Abklärungen, Dokumentationen, Besprechungen, Reisen usw.

Der anwendbare Stundenansatz basiert auf der Erfahrung und der Seniorität der beteiligten Spezialisten. Die Gewerbe-Treuhand behält sich das Recht vor, die Stundenansätze auf jährlicher Basis einseitig anzupassen.

Ohne ausdrückliche andere schriftliche Vereinbarung stellt jeder Kostenvoranschlag, jede Schätzung oder Angabe zu erwartenden Honoraren lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Des Weiteren sind jegliche Kostenvoranschläge, Schätzungen, Angaben, Fixhonorare oder Obergrenzen für Honorare exklusive Auslagen, Steuern, etc. zu verstehen. 

3.2. Auslagen

Zusätzlich zum Honorar stellt die Gewerbe-Treuhand eine Kleinspesenpauschale zur Deckung der allgemeinen Bürokosten einschliesslich Versandkosten, Telefon- und Faxkosten, Kosten für die elektronische Kommunikation, Auslagen für Fotokopien sowie für die Bereitstellung von Dokumenten, Datenbankrecherchen etc. in Rechnung.

Die Gewerbe-Treuhand behält sich das Recht vor, allfällige Drittrechnungen der Klientschaft zur direkten Begleichung weiterzuleiten.

Die Gewerbe-Treuhand ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung der Klientschaft Dienstleistungen von Dritten zu beanspruchen, einschliesslich – jedoch nicht begrenzt auf – Übersetzungsdienstleistungen und ähnliches und ist ermächtigt, entsprechende Verträge für solche Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung der Klientschaft abzuschliessen. 

3.3. Mehrwertsteuer sowie ausländische Steuern und Abzüge

Soweit nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Beträge exklusiv Mehrwertsteuer (MwSt.). Von der Gewerbe-Treuhand allenfalls zu entrichtende MwSt. wird der Klientschaft zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ebenso gehen alle anwendbaren ausländischen Steuern und Abzüge zu Lasten der Klientschaft und werden von der Klientschaft getragen oder dieser in Rechnung gestellt.

3.4. Rechnungsstellung und Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen der Gewerbe-Treuhand innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Ausstellung zu begleichen. Die Klientschaft ist nicht berechtigt, die Zahlungsverpflichtung aufzuschieben und/oder die Forderung zu verrechnen.

Falls eine Rechnung nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums beglichen wird, befindet sich die Klientschaft ohne weiteres in Verzug und kann verpflichtet werden, die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem behält sich die Gewerbe-Treuhand das Recht vor, die Tätigkeit für dieses oder auch für ein anderes Mandat der Klientschaft einzustellen. Handlungen der Gewerbe-Treuhand im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs werden der Klientschaft zu den üblichen Stundenansätzen der damit beauftragten Personen in Rechnung gestellt.

Die Klientschaft entbindet die Gewerbe-Treuhand und jegliche Mitarbeiter, Konsulenten, Anwälte, Partner oder andere mit der Gewerbe-Treuhand verbundenen Personen oder Unternehmen unwiderruflich von deren beruflicher Geheimhaltungspflicht bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen, Gerichts- und/oder Schiedsverfahren in dem für die Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche auf Honorare und Auslagen der Gewerbe-Treuhand nötigen Ausmass.

3.5 Kostenvorschuss und Zahlung

Die Gewerbe-Treuhand kann die Klientschaft auffordern, einen Kostenvorschuss für Honorare und Auslagen zu zahlen. Die Gewerbe-Treuhand behält sich das Recht vor, diesen Vorschussbetrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erhöhen. Kostenvorschüsse werden während der Dauer des Mandatsverhältnisses vorgetragen und bei Beendigung des Mandatsverhältnisses von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
 

4. Vertraulichkeit / Offenlegung / Datenschutz

Die Gewerbe-Treuhand untersteht beruflichen Geheimhaltungspflichten. Die Gewerbe-Treuhand behandelt alle von der Klientschaft erhaltenen Informationen, welche nicht allgemein bekannt sind, vertraulich. Dennoch stimmt die Klientschaft zu, dass die Gewerbe-Treuhand relevante Informationen offenlegen darf, um sich selbst zu schützen und/oder zu verteidigen in einem tatsächlichen oder angedrohten Zivil-, Gerichts- oder Regulierungsverfahren oder um ihre Ansprüche gegenüber der Klientschaft gemäss Abschnitt 3.4. oben durchzusetzen. Ausserdem kann die Gewerbe-Treuhand im Vertrauen auch relevante Informationen an ihre Versicherer, Versicherungsbroker, Revisoren und Berater weitergeben.

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei- und der Terrorismusfinanzierung sowie aufgrund von Sanktionsbestimmungen kann die Gewerbe-Treuhand zudem gegenüber den zuständigen Behörden verpflichtet sein, gewissen Offenlegungspflichten nachzukommen. Solche Verpflichtungen gehen den beruflichen Geheimhaltungspflichten der Gewerbe-Treuhand vor. In diesem Fall wird die Gewerbe-Treuhand (wo zulässig und durchführbar) die Klientschaft über die Aufforderung oder die Notwendigkeit zur Offenlegung informieren.

Die Gewerbe-Treuhand kann bestimmte Dienstleistungen (insbesondere in Bezug auf ausländisches Recht) und Supportleistungen (wie z. B. Übersetzungen, Dolmetschdienstleistungen, etc.) auslagern, sofern die Supportdienstleister der Geheimhaltung zugestimmt haben.

Ohne ausdrückliche anderslautende Weisung ist es der Gewerbe-Treuhand erlaubt, mit Angestellten, Konsulenten oder Organen der Gesellschaft der Klientschaft (oder verbundenen Unternehmen) zu kommunizieren und Informationen zum Zweck der Dienstleistungserbringung auszutauschen.

Es kann vorkommen, dass die Gewerbe-Treuhand für andere Personen tätig ist oder über gewisse Informationen betreffend solche Personen verfügt, welche in ähnlichen Geschäftsbereichen wie die Klientschaft tätig sind oder welche die Klientschaft als Konkurrenz betrachten kann. Die Gewerbe-Treuhand untersteht keiner Pflicht, solche Informationen der Klientschaft bekannt zu geben.

Die Gewerbe-Treuhand kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Daten und Informationen der Klientschaft weitergeben, wenn die Klientschaft dem ausdrücklich zugestimmt hat, die Gewerbe-Treuhand rechtlich dazu verpflichtet ist oder soweit dies zur Erbringung der von der Klientschaft angeforderten Dienstleistungen erforderlich ist. Die Nutzung der weitergegebenen Daten durch die Dritten ist streng auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt. Die Gewerbe-Treuhand darf die Klientendaten systematisch im eigenen CRM-System erfassen und die Daten benutzen, um die Klientschaft betreffend weitere Dienstleistungen anzuschreiben. Im Weiteren richten sich die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Gewerbe-Treuhand nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung, welche auf der Website www.gewerbe-treuhand.ch abgerufen werden kann.
 

5. Interessenkonflikte/Verhältnis zu anderen Klienten

Es kann vorkommen, dass die Gewerbe-Treuhand ein Mandat nicht annehmen kann oder die Tätigkeit für die Klientschaft aufgrund von gesetzlichen oder standesrechtlichen Regeln einstellen muss, falls ein Konflikt zwischen den Verpflichtungen der Gewerbe-Treuhand gegenüber der Klientschaft und anderen Klienten oder zwischen den Interessen der Gewerbe-Treuhand und den Interessen der Klientschaft besteht. Die Klientschaft stimmt zu, der Gewerbe-Treuhand jederzeit alle für die Durchführung einer Konfliktsuche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ausserdem ist die Klientschaft gehalten, die Gewerbe-Treuhand umgehend über irgendwelche Umstände zu informieren, welche in ihren Augen einen potenziellen Interessenkonflikt darstellen könnten.

Die Klientschaft anerkennt, dass die Gewerbe-Treuhand bei einer Annahme eines Mandates keine Exklusivität in Bezug auf Beratung zu einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt garantiert.

Vorbehaltlich gesetzlicher und berufsständischer Regeln kann die Gewerbe-Treuhand bei Transaktionen, Streitigkeiten oder anderen Angelegenheiten, an denen die Klientschaft oder mit der Klientschaft verbundene Einheiten ein Interesse haben, für andere Klienten agieren, sofern die Gewerbe-Treuhand dabei nicht ihre Pflichten gegenüber der Klientschaft verletzt.
 

6. Kommunikation

Ohne ausdrückliche andere schriftliche Anweisung stimmt die Klientschaft zu, dass die Gewerbe-Treuhand elektronische Hilfsmittel ohne Verschlüsselung benutzen kann, um mit der Klientschaft oder mit Dritten über die Belange der Klientschaft zu kommunizieren. Die Klientschaft anerkennt, dass die Kommunikation über elektronische Hilfsmittel, wie z. B. E-Mail, Fax oder internetbasierte Anwendungen, mit Risiken verbunden ist. Im Speziellen besteht das Risiko, dass Dritte über die Kommunikationsinhalte Kenntnis erlangen, dass die Inhalte solcher Kommunikation mit Computerviren infiziert, manipuliert oder korrumpiert werden können oder dass solche Kommunikation falsch zugestellt, verzögert oder nicht erhalten werden kann. Die Gewerbe-Treuhand ist für solche Risiken nicht haftbar.

Die Gewerbe-Treuhand weist die Klientschaft an, eigene Virenprüfungen auf allen ihren Systemen, Daten und Kommunikationsmitteln durchzuführen.
 

7. Haftung und Haftungsbeschränkung

Beanstandungen aus dem erteilten Auftrag sind umgehend vorzunehmen. Die Gewerbe-Treuhand ist zur Nachbesserung berechtigt.

Die Gewerbe-Treuhand haftet nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit.

Die Klientschaft erklärt sich damit einverstanden, dass sich allfällige Haftungsansprüche ausschliesslich gegen die Gewerbe-Treuhand richten. Hiermit erklärt die Klientschaft, dass sie keine Klagen oder Verfahren einleitet und auf entsprechende Ansprüche gegenüber Angestellten, Konsulenten, Anwälten, Partnern oder anderen mit der Gewerbe-Treuhand verbundenen Personen verzichtet.

Jegliche Beratung durch die Gewerbe-Treuhand erfolgt ausschliesslich zur Verwendung und Nutzung durch die Klientschaft und darf durch die Kunden ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von der Gewerbe-Treuhand nicht für andere Zwecke genutzt oder als Grundlage verwendet oder anderen Personen bekannt gegeben werden (ausser gegenüber Beratern der Klientschaft, welche über diese Kenntnisse verfügen müssen, sich jedoch nicht auf solche Ratschläge abstützen dürfen).

Falls die Rolle der Gewerbe-Treuhand darin besteht, die Klientschaft darin zu unterstützen, die Tätigkeit von anderen Beratern der Klientschaft zu koordinieren, ist die Gewerbe-Treuhand nicht verantwortlich für deren Beratungsleistungen. Es liegt in der Verantwortung der Klientschaft, sicherzustellen, dass ihr diese Beratungsleistungen zukommen, sie diese berücksichtigt und diese für die Zwecke der Klientschaft geeignet sind.

Ohne ausdrückliche gegenteilige Abrede ist die Gewerbe-Treuhand weder für Beratungen über ausländisches Recht, d.h. nicht Schweizer Recht, noch für steuerliche Beratungen haftbar. Die Gewerbe-Treuhand ist auch nicht verpflichtet, eine bereits erteilte Auskunft der Klientschaft auf den neusten Stand zu bringen. 

Die Haftung der Gewerbe-Treuhand ist auf das 3-fache des bezahlten Jahreshonorars beschränkt.
 

8. Beschwerden

Die Klientschaft kann allfällige Beschwerden dem verantwortlichen Mandatsleiter mitteilen. Falls die Angelegenheit dadurch nicht zur Zufriedenheit der Klientschaft gelöst wird oder die Klientschaft weitere Anliegen hat, kann die Klientschaft solche Beschwerden schriftlich an jedes Mitglied der Geschäftsleitung der Gewerbe-Treuhand adressieren.
 

9. Beendigung

Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. das Erbringen der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung. Die Klientschaft sowie die Gewerbe-Treuhand haben das Recht, das Mandatsverhältnis sowie auf dessen Grundlage ausgestellte Vollmachten jederzeit einseitig aufzulösen.

Die Gewerbe-Treuhand ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Forderungsausständen mit Überfälligkeiten von mehr als 90 Tagen oder Überschuldung der Klientschaft berechtigt, die Leistungen sofort und ohne Pflicht zur Weiterführung der angefangenen Arbeiten zu kündigen. Gleich verhält es sich, wenn die Klientschaft ein rechtswidriges Verhalten von der Gewerbe-Treuhand verlangt. In allen Fällen stehen dieser die Honoraransprüche für die erbrachten Leistungen zu und zwar ungeachtet der Nichtvollendung der Arbeiten.

Die Klientschaft schuldet der Gewerbe-Treuhand die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandates angefallenen Honorare, Auslagen und Aufwendungen sowie jene Honorare, Auslagen und Aufwendungen, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses oder mit der Übergabe der Arbeit an einen anderen Berater nach Wahl der Klientschaft entstehen .

Die Gewerbe-Treuhand bewahrt die Akten während einer Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Mandatsverhältnisses oder nach Abschluss eines Auftrags auf. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Gewerbe-Treuhand diese Akten ohne vorherige Ankündigung vernichten.
 

10. Anwendbares Recht und Streiterledigung / Salvatorische Klausel

Das Rechtsverhältnis zwischen der Klientschaft und der Gewerbe-Treuhand untersteht in allen Aspekten materiellem schweizerischen Recht.

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis sind durch die ordentlichen Schweizer Gerichte zu entscheiden. Der Gerichtsort ist Luzern, Schweiz.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB für ungültig erklärt werden, bleiben die weiteren Bestimmungen davon unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.

Luzern, 18.09.2020