Immobilienrecht und -steuern

Immobilienrecht und -steuern sind ein komplexes Thema

Unsere Juristen und Steuerexperten zeigen Ihnen gerne und fundiert auf, wie Sie bei Fragen zu Immobilienrecht und -steuern Geld und wertvolle Zeit sparen können.

Der Mietzins ist missbräuchlich, wenn der Vermieter mit dem Mietzins eine zu hohe Rendite erzielt oder, wenn die Wohnung teurer als andere, vergleichbare Wohnungen im Quartier ist (Orts- und Quartierüblichkeit).

Eine besondere Herausforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich keines der anderen Familienmitglieder benachteiligt fühlt.

Bei einem Immobilienverkauf fallen Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern an. Im Kanton Luzern fallen die Handänderungssteuer von 1.5 Prozent des beurkundeten Verkaufspreises beim Käufer an. Beim Verkäufer fällt die Grundstückgewinnsteuer an.

Die Grundstückgewinnsteuer fällt in den nachfolgenden Fällen an. Sie ist eine Sondersteuer:

  • Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
  • Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (wirtschaftliche Handänderung)
  • Veräusserung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts an einem Grundstück
  • die Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen

Es wird nur der Gewinnanteil besteuert (Verkaufspreis - Anlagekosten). Der Steuersatz hängt von der Haltedauer ab. In gewissen Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer aber aufgeschoben oder noch zusätzliche Kosten (z. B. das Mäklerhonorar und wertvermeh-rende Investitionen) abgerechnet werden, damit die Grundstückgewinnsteuer möglichst tief ausfällt.

Diese beinhalten im wesentlichen die Ausscheidung der Räume im Sonderrecht (Aufteilungspläne), Wertquoten pro Stockwerkeinheit, die Ausscheidung der gemeinschaftlichen Flächen, den Kostenteiler und ausschliessliche Benützungsrechte.

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Samuel Stalder
Leiter Geschäftsbereich Immobilienmanagement, Mitglied der Geschäftsleitung
Dipl. Immobilien-Treuhänder, Immobilienverwalter mit eidg. Fachausweis