Corona-Härtefallgelder

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in der Schweiz vor grosse Herausforderungen gestellt.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Krise ab­zufedern, hat der Bund, nebst Überbrückungskrediten, zusammen mit den Kantonen Härtefallhilfen bereitgestellt.

Härtefallhilfen: Unterstützung für besonders betroffene Unterneh­men

Härtefallhilfen sind finanzielle Unterstüt­zungen, die Unternehmen gewährt werden, welche durch die Corona-Pandemie in eine existenzielle Notlage ge­raten sind. Diese Unternehmen muss­ten bestimmte Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel einen erheblichen Um­satzrückgang und eine schwierige Li­quiditätssituation.

À-fonds-perdu-Beiträge: Diese sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die Unternehmen zur Deckung ihrer laufen­den Kosten verwenden konnten. Die Höhe der Beiträge richtete sich nach der Grösse und dem Umsatzverlust des Unternehmens.

Bedingte Gewinnbeteiligung (bGB): Sie ist eine ganz oder teilweise rück­zahlbare Leistung, die an Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Millionen Franken ausbezahlt wurde. Erzielten Unternehmen im Jahr 2021 Gewinne, müssen sie bezogene Härtefallgelder in diesem Umfang zurückzahlen.

Überbrückungskredite sind Liquidi­tätshilfen für KMU, welche in der 1. Co­ronawelle im Jahr 2020 vom Bund un­bürokratisch zur Verfügung gestellt wurden, damit Unternehmen trotz Um­satzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Diese Darlehen müssen zurückbezahlt werden.

Weiterführende Information vom Bund
 

Situation im Kanton Luzern

Im Kanton Luzern wurden insgesamt rund 265 Millionen Franken an Härtefall­geldern an über 1435 Unternehmen ausbezahlt. Davon entfielen 139 Millio­nen Franken an 1360 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter fünf Mil­lionen Franken. Offenbar als einziger Kanton hat Luzern die bGB ebenso bei Unternehmen mit einem Umsatz von unter 5 Millionen Franken angewendet.

Die Rückforderung der bGB hat im Kanton Luzern zu Diskussionen geführt. Es wird kritisiert, dass die Rückzahlungsbedingungen zu streng sind, Un­ternehmen in eine erneute Liquiditäts­krise stürzen könnten oder allenfalls nicht rechtens sein sollen. Der Kanton Luzern hat daraufhin ein Rechtsgutach­ten in Auftrag gegeben, welches Klar­heit schaffen soll. Weiterhin strittige Fragen lassen sich jedoch ohne gericht­liche Beurteilung nicht klären, weshalb laut der Mitteilung vom Kanton Luzern vom 26. Februar 2024 sogenannte Lea­ding Cases vorangetrieben werden.

Weiterführende Informationen zum Kanton Luzern

Neuste Kommunikation vom Kanton Luzern zum weiteren Vorgehen (2. Juli 2024)


Wichtig: Verwendungsverbot

Sofern eine Firma während der Corona- Pandemie Härtefallgelder und/oder einen Überbrückungs-Kredit zugesprochen erhalten hat, und diese nicht voll­ständig zurückbezahlt wurden, ist wei­terhin das Verwendungsverbot zu be­achten (Art 3, Covid-19-Härtefallverordnung 2022: https://www.fedlex. admin.ch/eli/cc/2022/61/de):

  • Der Überbrückungs-Kredit muss vollumfänglich zurückbezahlt sein, bevor Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
  • Während dem Jahr, in welchem Här­tefallgelder der Firma zugeflossen sind und den drei darauffolgenden Jahren dürfen keine Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
    Beispiel: Ein Unternehmen hat am 28. Februar 2021 CHF 50'000.- Härtefallgelder erhalten und musste keine Rückzahlung wegen der bGB leisten, da im Jahr 2021 ein Verlust resultierte. Somit darf die Firma frü­hestens ab 1. März 2025 an der or­dentlichen Generalversammlung eine Dividende beschliessen. Wird eine Dividende vor Ablauf der 3-Jah­res-Frist gesprochen, müssen die erhaltenen Härtefallgelder von CHF 50'000.- vollumfänglich zurückbe­zahlt werden.


Fazit

Die Corona-Härtefallgelder und Über­brückungskredite waren eine wichtige Unterstützung für viele Unternehmen in der Schweiz. Die Rückzahlung der Kre­dite sowie die bedingte Gewinnbeteili­gung stellen jedoch einige Unternehmen vor neue Herausforderungen. Insbeson­dere hinsichtlich der umstrittenen bGB-Härtefallgelder ist zu empfehlen, gegen eine Rückforderungsverfügung des Kantons Luzern, solange die Rechtslage nicht politisch oder gerichtlich geklärt ist, innert 20 Tagen Einsprache zu erhe­ben. Bitte beachten, dass die Frist nicht erstreckbar ist.

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Severin Aliprandi
Leiter Führung und Organisation, Verantwortlicher Digitalisierung
lic. oec. HSG (M.A. HSG), dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling