Corona-Härtefallgelder
Um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, hat der Bund, nebst Überbrückungskrediten, zusammen mit den Kantonen Härtefallhilfen bereitgestellt.
Härtefallhilfen: Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen
Härtefallhilfen sind finanzielle Unterstützungen, die Unternehmen gewährt werden, welche durch die Corona-Pandemie in eine existenzielle Notlage geraten sind. Diese Unternehmen mussten bestimmte Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel einen erheblichen Umsatzrückgang und eine schwierige Liquiditätssituation.
À-fonds-perdu-Beiträge: Diese sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die Unternehmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten verwenden konnten. Die Höhe der Beiträge richtete sich nach der Grösse und dem Umsatzverlust des Unternehmens.
Bedingte Gewinnbeteiligung (bGB): Sie ist eine ganz oder teilweise rückzahlbare Leistung, die an Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Millionen Franken ausbezahlt wurde. Erzielten Unternehmen im Jahr 2021 Gewinne, müssen sie bezogene Härtefallgelder in diesem Umfang zurückzahlen.
Überbrückungskredite sind Liquiditätshilfen für KMU, welche in der 1. Coronawelle im Jahr 2020 vom Bund unbürokratisch zur Verfügung gestellt wurden, damit Unternehmen trotz Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Diese Darlehen müssen zurückbezahlt werden.
Weiterführende Information vom Bund
Situation im Kanton Luzern
Im Kanton Luzern wurden insgesamt rund 265 Millionen Franken an Härtefallgeldern an über 1435 Unternehmen ausbezahlt. Davon entfielen 139 Millionen Franken an 1360 Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter fünf Millionen Franken. Offenbar als einziger Kanton hat Luzern die bGB ebenso bei Unternehmen mit einem Umsatz von unter 5 Millionen Franken angewendet.
Die Rückforderung der bGB hat im Kanton Luzern zu Diskussionen geführt. Es wird kritisiert, dass die Rückzahlungsbedingungen zu streng sind, Unternehmen in eine erneute Liquiditätskrise stürzen könnten oder allenfalls nicht rechtens sein sollen. Der Kanton Luzern hat daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches Klarheit schaffen soll. Weiterhin strittige Fragen lassen sich jedoch ohne gerichtliche Beurteilung nicht klären, weshalb laut der Mitteilung vom Kanton Luzern vom 26. Februar 2024 sogenannte Leading Cases vorangetrieben werden.
Weiterführende Informationen zum Kanton Luzern
Neuste Kommunikation vom Kanton Luzern zum weiteren Vorgehen (2. Juli 2024)
Wichtig: Verwendungsverbot
Sofern eine Firma während der Corona- Pandemie Härtefallgelder und/oder einen Überbrückungs-Kredit zugesprochen erhalten hat, und diese nicht vollständig zurückbezahlt wurden, ist weiterhin das Verwendungsverbot zu beachten (Art 3, Covid-19-Härtefallverordnung 2022: https://www.fedlex. admin.ch/eli/cc/2022/61/de):
- Der Überbrückungs-Kredit muss vollumfänglich zurückbezahlt sein, bevor Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
- Während dem Jahr, in welchem Härtefallgelder der Firma zugeflossen sind und den drei darauffolgenden Jahren dürfen keine Dividenden (oder ähnliche Geldabflüsse an die Inhaberschaft) beschlossen werden.
Beispiel: Ein Unternehmen hat am 28. Februar 2021 CHF 50'000.- Härtefallgelder erhalten und musste keine Rückzahlung wegen der bGB leisten, da im Jahr 2021 ein Verlust resultierte. Somit darf die Firma frühestens ab 1. März 2025 an der ordentlichen Generalversammlung eine Dividende beschliessen. Wird eine Dividende vor Ablauf der 3-Jahres-Frist gesprochen, müssen die erhaltenen Härtefallgelder von CHF 50'000.- vollumfänglich zurückbezahlt werden.
Fazit
Die Corona-Härtefallgelder und Überbrückungskredite waren eine wichtige Unterstützung für viele Unternehmen in der Schweiz. Die Rückzahlung der Kredite sowie die bedingte Gewinnbeteiligung stellen jedoch einige Unternehmen vor neue Herausforderungen. Insbesondere hinsichtlich der umstrittenen bGB-Härtefallgelder ist zu empfehlen, gegen eine Rückforderungsverfügung des Kantons Luzern, solange die Rechtslage nicht politisch oder gerichtlich geklärt ist, innert 20 Tagen Einsprache zu erheben. Bitte beachten, dass die Frist nicht erstreckbar ist.